<?xml version="1.0" encoding="utf-8" ?><rss version="2.0" ><channel><title>Dietze + Partner - RSS-Feed</title><link>http://2014.anwaltskanzlei-dietze.de</link><description>Dietze & Partner - Rechtsanwälte, Die Kanzlei im Erzgebirge, mit Sitz in Olbernhau und Zschopau</description><language>de-de</language><copyright>2000-2014 by Dietze & Partner</copyright><image><title>anwaltskanzlei-dietze.de</title><url>http://2014.anwaltskanzlei-dietze.de/images/logo_dietze_partner.png</url><link>http://anwaltskanzlei-dietze.de</link></image><item><title>26.11.2021 - Arbeitsrecht - Darf der Arbeitgeber einen Homeoffice Arbeitsplatz widerrufen? </title><link>http://2014.anwaltskanzlei-dietze.de/?page=guter_rat#panel297</link><description>W&auml;hrend f&uuml;r die einen das Homeoffice in der Pandemie ein Alptraum war, haben es andere durchaus zu sch&auml;tzen gelernt. Was passiert, wenn der Arbeitgeber seine Weisung zur Heimarbeit wieder &auml;ndert und sich die Vor-Ort-Pr&auml;senz seiner Arbeitnehmer zur&uuml;ckw&uuml;nscht, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts M&uuml;nchen (LAG), der die Rechte zur Bestimmung des Arbeitsorts sehr gut verdeutlicht. Der Arbeitnehmer war als Grafiker besch&auml;ftigt und arbeitete im Betrieb des Arbeitgebers. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im B&uuml;ro t&auml;tigen Mitarbeiter mit Erlaubnis des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers im Homeoffice. Nur das Sekretariat musste im eingeschr&auml;nkten Umfang im M&uuml;nchener B&uuml;ro anwesend sein. Dann wies der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer allerdings den Grafiker an, die T&auml;tigkeit wieder unter Anwesenheit im B&uuml;ro in M&uuml;nchen zu erbringen. Dagegen zog der Arbeitnehmer im Eilverfahren vor die Arbeitsgerichte. Er meinte, ihm m&uuml;sse das Arbeiten aus dem Homeoffice weiterhin gestattet werden. Das LAG war anderer Auffassung. Ein Arbeitgeber, der seinem Mitarbeiter gestattet hat, seine T&auml;tigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, ist grunds&auml;tzlich berechtigt, seine Weisung zu &auml;ndern. Das gilt insbesondere, wenn sich sp&auml;ter betriebliche Gr&uuml;nde herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung gew&auml;hrt kein subjektives Recht auf Homeoffice. Selbst die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Corona anzustecken, sowie das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz stehen einer Verpflichtung zum Erscheinen im B&uuml;ro nicht entgegen.&nbsp;
<div>Hinweis: Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist h&auml;ufig weitreichender, als manche Arbeitnehmer es vermuten. Der Arbeitgeber darf nach billigem Ermessen Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen. Das gilt aber nur, wenn diese Arbeitsbedingungen nicht durch einen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag oder das Gesetz festgelegt sind.&nbsp;</div>
<div>Quelle: LAG M&uuml;nchen, Urt. v. 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21 Fundstelle: www.gesetze-bayern.de zum Thema: Arbeitsrecht</div></description></item><item><title>28.10.2021 - Verkehrsrecht â€“ Ab 9.11. gilt der neue BuĂźgeldkatalog, was steht drin? </title><link>http://2014.anwaltskanzlei-dietze.de/?page=guter_rat#panel296</link><description>Im neuen Bu&szlig;geldkatalog werden viele Verst&ouml;&szlig;e im Stra&szlig;enverkehr h&auml;rter bestraft.&nbsp;
<div>Geschwindigkeitss&uuml;nder zahlen teilweise deutlich mehr, wobei die Punktegrenzen und Fahrverbotsgrenzen bestehen bleiben. So kosten aber beispielsweise innerorts bis zu 10 km/h zu viel 30 statt wie bisher 15 Euro, h&auml;ufig verdoppeln sich die Geldstrafen bei Geschwindigkeitsverst&ouml;&szlig;en also.&nbsp;</div>
<div>Aber auch andere Strafen wurden angehoben. Besonders Falschparker und r&uuml;cksichtslose Fahrman&ouml;ver werden in Zukunft h&auml;rter sanktioniert. So muss man bis zu 55 statt 15 Euro f&uuml;r einen einfachen Parkversto&szlig; bezahlen.&nbsp;
<div>Das Parken auf Rad- und Gehwegen oder in 2. Reihe "bringt" schnell 70 Euro statt 35 Euro und wird zus&auml;tzlich mit einem Punkt geahndet, wenn der Versto&szlig; l&auml;nger als eine Stunde andauert, oder eine Behinderung oder Gef&auml;hrdung erfolgt.</div>
<div>Auch der L&auml;rmbel&auml;stigung durch unangebrachte Fahrweise will man einen Riegel vorschieben. Statt bisher 20 Euro m&uuml;ssen "Autoposer" dann 100 Euro zahlen und kassieren einen Punkt.&nbsp;</div>
<div>Zudem wird ein neuer Tatbestand eingef&uuml;hrt: Das unerlaubte Nutzen oder Durchfahren einer Rettungsgasse wird 200-300 Euro kosten und zus&auml;tzlich mit 1 Monat Fahrverbot bestraft werden.&nbsp;</div>
<div>Eine sehr gute Gesamt&uuml;bersicht findet sich auf der Homepage des ADAC -&gt; https://www.adac.de/news/einigung-bussgeldkatalog</div>
</div></description></item><item><title>29.09.2021 - Arbeitsrecht - Welche Folgen hat die ArbeitsunfĂ¤higkeit nach Zugang der KĂĽndigung?</title><link>http://2014.anwaltskanzlei-dietze.de/?page=guter_rat#panel295</link><description>K&uuml;n&shy;digt ein Ar&shy;beit&shy;neh&shy;mer sein Ar&shy;beits&shy;ver&shy;h&auml;lt&shy;nis und wird er am Tag der K&uuml;n&shy;di&shy;gung ar&shy;beits&shy;un&shy;f&auml;&shy;hig krank&shy;ge&shy;schrie&shy;ben, kann dies den Be&shy;weis&shy;wert der Ar&shy;beits&shy;un&shy;f&auml;&shy;hig&shy;keits&shy;be&shy;schei&shy;ni&shy;gung ins&shy;be&shy;son&shy;de&shy;re dann er&shy;sch&uuml;t&shy;tern, wenn die be&shy;schei&shy;nig&shy;te Ar&shy;beits&shy;un&shy;f&auml;&shy;hig&shy;keit pass&shy;ge&shy;nau die Dauer der K&uuml;n&shy;di&shy;gungs&shy;frist um&shy;fasst. Dies hat k&uuml;rzlich das Bun&shy;des&shy;ar&shy;beits&shy;ge&shy;richt ent&shy;schie&shy;den und die Klage einer kauf&shy;m&auml;n&shy;ni&shy;sche An&shy;ge&shy;stell&shy;ten ab&shy;ge&shy;wie&shy;sen.&nbsp;
<div>&nbsp;&nbsp;
<div>Die Kl&auml;&shy;ge&shy;rin war bei der Be&shy;klag&shy;ten seit Ende Au&shy;gust 2018 be&shy;sch&auml;f&shy;tigt. Am 08.02.2019 k&uuml;n&shy;dig&shy;te sie das Ar&shy;beits&shy;ver&shy;h&auml;lt&shy;nis zum 22.02.2019 und legte der Ar&shy;beit&shy;ge&shy;be&shy;rin eine auf den 08.02.2019 da&shy;tier&shy;te, als Erst&shy;be&shy;schei&shy;ni&shy;gung ge&shy;kenn&shy;zeich&shy;ne&shy;te Ar&shy;beits&shy;un&shy;f&auml;&shy;hig&shy;keits&shy;be&shy;schei&shy;ni&shy;gung vor. Diese ver&shy;wei&shy;ger&shy;te die Ent&shy;gelt&shy;fort&shy;zah&shy;lung. Der Be&shy;weis&shy;wert der Ar&shy;beits&shy;un&shy;f&auml;&shy;hig&shy;keits&shy;be&shy;schei&shy;ni&shy;gung sei er&shy;sch&uuml;t&shy;tert, weil diese genau die Rest&shy;lauf&shy;zeit des Ar&shy;beits&shy;ver&shy;h&auml;lt&shy;nis&shy;ses nach der Ei&shy;gen&shy;k&uuml;n&shy;di&shy;gung der Kl&auml;&shy;ge&shy;rin ab&shy;de&shy;cke. Die Ar&shy;beit&shy;neh&shy;me&shy;rin hat dem&shy;ge&shy;gen&shy;&uuml;ber gel&shy;tend ge&shy;macht, sie sei ord&shy;nungs&shy;ge&shy;m&auml;&szlig; krank&shy;ge&shy;schrie&shy;ben ge&shy;we&shy;sen und habe vor einem Burn-Out ge&shy;stan&shy;den. Die Vor&shy;in&shy;stan&shy;zen haben der auf Ent&shy;gelt&shy;fort&shy;zah&shy;lung f&uuml;r die Zeit vom 08.02.2019 bis zum 22.02.2019 ge&shy;rich&shy;te&shy;ten Zah&shy;lungs&shy;kla&shy;ge statt&shy;ge&shy;ge&shy;ben.&nbsp;</div>
<div>Die vom Senat nach&shy;tr&auml;g&shy;lich zu&shy;ge&shy;las&shy;se&shy;ne Re&shy;vi&shy;si&shy;on der Be&shy;klag&shy;ten hatte vor dem BAG Er&shy;folg. Die ehe&shy;ma&shy;li&shy;ge Mit&shy;ar&shy;bei&shy;te&shy;rin habe die von ihr be&shy;haup&shy;te&shy;te Ar&shy;beits&shy;un&shy;f&auml;&shy;hig&shy;keit im Streit&shy;zeit&shy;raum zwar zu&shy;n&auml;chst mit einer Ar&shy;beits&shy;un&shy;f&auml;&shy;hig&shy;keits&shy;be&shy;schei&shy;ni&shy;gung nach&shy;ge&shy;wie&shy;sen. Diese sei auch das ge&shy;setz&shy;lich vor&shy;ge&shy;se&shy;he&shy;ne Be&shy;weis&shy;mit&shy;tel. Des&shy;sen Be&shy;weis&shy;wert k&ouml;nne der Ar&shy;beit&shy;ge&shy;ber aber er&shy;sch&uuml;t&shy;tern, wenn er tat&shy;s&auml;ch&shy;li&shy;che Um&shy;st&auml;n&shy;de dar&shy;legt und ge&shy;ge&shy;be&shy;nen&shy;falls be&shy;weist, die An&shy;lass zu ernst&shy;haf&shy;ten Zwei&shy;feln an der Ar&shy;beits&shy;un&shy;f&auml;&shy;hig&shy;keit geben. Ge&shy;lin&shy;ge das dem Ar&shy;beit&shy;ge&shy;ber, m&uuml;sse der Ar&shy;beit&shy;neh&shy;mer sub&shy;stan&shy;ti&shy;iert dar&shy;le&shy;gen und be&shy;wei&shy;sen, dass er ar&shy;beits&shy;un&shy;f&auml;&shy;hig war. Der Be&shy;weis k&ouml;nne ins&shy;be&shy;son&shy;de&shy;re durch Ver&shy;neh&shy;mung des be&shy;han&shy;deln&shy;den Arz&shy;tes nach ent&shy;spre&shy;chen&shy;der Be&shy;frei&shy;ung von der Schwei&shy;ge&shy;pflicht er&shy;fol&shy;gen.&nbsp;</div>
<div>Nach die&shy;sen Grund&shy;s&auml;t&shy;zen habe die Be&shy;klag&shy;te den Be&shy;weis&shy;wert der Ar&shy;beits&shy;un&shy;f&auml;&shy;hig&shy;keits&shy;be&shy;schei&shy;ni&shy;gung er&shy;sch&uuml;t&shy;tert. Die Ko&shy;in&shy;zi&shy;denz zwi&shy;schen der K&uuml;n&shy;di&shy;gung vom 08.02.2019 zum 22.02.2019 und der am 08.02.2019 bis zum 22.02.2019 be&shy;schei&shy;nig&shy;ten Ar&shy;beits&shy;un&shy;f&auml;&shy;hig&shy;keit be&shy;gr&uuml;n&shy;de einen ernst&shy;haf&shy;ten Zwei&shy;fel an der be&shy;schei&shy;nig&shy;ten Ar&shy;beits&shy;un&shy;f&auml;&shy;hig&shy;keit. Die Kl&auml;&shy;ge&shy;rin sei im Pro&shy;zess ihrer Dar&shy;le&shy;gungs&shy;last zum Be&shy;stehen einer Ar&shy;beits&shy;un&shy;f&auml;&shy;hig&shy;keit &ndash; auch nach Hin&shy;weis des Se&shy;nats &ndash; nicht hin&shy;rei&shy;chend kon&shy;kret nach&shy;ge&shy;kom&shy;men.&nbsp;
<div>
<div>
<div>BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 ; Quelle: Redaktion beck-aktuell, 8. Sep 2021</div>
</div>
</div>
</div>
</div></description></item><item><title>05.09.2021 - Familienrecht -  Hat ein Samenspender  ein Umgangsrecht mit "seinem" Kind, wenn dieses von einem lesbischen Paar adoptiert wurde?</title><link>http://2014.anwaltskanzlei-dietze.de/?page=guter_rat#panel294</link><description>Der Kinderwunsch eines lesbischen Paars kann durch eine private Samenspende erf&uuml;llt werden. Rechtlich unklar war bislang, ob der Samenspender ein Umgangsrecht hat, wenn das hieraus entstandene Kind durch (Stiefkind-)Adoption bereits zwei Elternteile hat. Da solch eine Frage durch ihre Auswirkungen hochkomplex ist und bestehende Gesetze sich meist auf heterosexuelle Elternschaften beziehen, musste sie vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet werden. Das mittlerweile siebenj&auml;hrige Kind, um dessen Wohl es hier ging, wei&szlig;, dass der Kl&auml;ger sein Erzeuger ist. Denn dieser durfte das Kind in den ersten f&uuml;nf Lebensjahren auch besuchen. Dann kam es zu einem Zerw&uuml;rfnis unter den Erwachsenen, als der Mann gegen&uuml;ber den rechtlichen Eltern den Wunsch &auml;u&szlig;erte, mehr Umgang mit dem Kind zu haben - auch bei sich zuhause, auch im Alltag und auch mal f&uuml;r einen l&auml;ngeren Zeitraum. Der Kontakt brach ab, und sowohl das Amtsgericht als auch das zweitinstanzliche Berliner Kammergericht (KG) konnten nicht feststellen, dass Verfassung oder Gesetzgeber eine dreifache Elternschaft vorsehen. Denn zwei Eltern habe das Kind schlie&szlig;lich. Rein rechtlich hat das Kind also keinen Vater, sondern zwei M&uuml;tter, da die leibliche Mutter ihrer Lebenspartnerin die sogenannte Stiefkindadoption zugestanden hat. Der BGH sah dennoch den Anwendungsbereich von &sect; 1686a Abs. 1 Nr. 1 B&uuml;rgerliches Gesetzbuch f&uuml;r gegeben an, der das Umgangsrecht des leiblichen Vaters regelt, sofern dieser ernsthaftes Interesse an dem Kind zeige. Eine Adoption schlie&szlig;e dieses Umgangsrecht nicht aus. Dass das Kind durch eine sogenannte private Samenspende gezeugt wurde, hindert die Anspruchsberechtigung des Erzeugers nicht. Im Unterschied zu einer &auml;rztlich unterst&uuml;tzten Befruchtung ist hier die Feststellung der Vaterschaft gesetzlich auch nicht versperrt. Letztendlich sieht der BGH in der Sache keinen Unterschied zwischen der Stiefkindadoption durch einen Ehemann oder durch eine Lebenspartnerin der leiblichen Mutter. Ob und in welchem Umfang der Umgang zu regeln ist, beurteilt sich aber auch hier danach, inwieweit der Umgang dem Kindeswohl dient. Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt. Die konkreten Umst&auml;nde muss nun das vorinstanzliche KG ermitteln - und dabei insbesondere auch das betroffene Kind anh&ouml;ren.&nbsp;
<div>Hinweis: Die BGH-Entscheidung ist ein weiterer Schritt zur Gleichstellung homosexueller und heterosexueller Eltern, denn bei der Stiefkindadoption durch einen Ehemann w&uuml;rden auch die Umgangsrechte des leiblichen Vaters nicht gekappt. F&uuml;r lesbische Paare, die sich f&uuml;r eine private Samenspende entscheiden, bedeutet dies, dass sie den Erzeuger als Vaterfigur einbinden m&uuml;ssen - sofern dieser Interesse am Kind hat.</div>
<div>BGH, Beschl. v. 16.06.2021 - XII ZB 58/20</div>
<div><br /></div></description></item><item><title>06.08.2021 - Familienrecht - Entscheidet der Vater oder die Mutter ĂĽber die Covid Impfung des Kindes? </title><link>http://2014.anwaltskanzlei-dietze.de/?page=guter_rat#panel293</link><description>Das Jugendliche gegen COVID-19 geimpft werden k&ouml;nnen, f&uuml;hrt vor den Gerichten zu neuen Streitigkeiten. Denn klar ist, dass sich viele Elternteile bei diesem umstrittenen Thema alles andere als einig sind - v&ouml;llig unabh&auml;ngig davon, ob diese zusammen oder getrennt leben. Im Folgenden war es daher am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu befinden, wer beim gemeinsam ausge&uuml;bten Sorgerecht hier das Sagen hat - und vor allem auch warum. Im konkreten Fall wollte sich ein Kindesvater nicht damit abfinden, dass der - die Impfung bef&uuml;rwortenden - Kindesmutter durch das erstinstanzliche Amtsgericht die Entscheidungsbefugnis &uuml;ber die altersentsprechende Durchf&uuml;hrung der Standardimpfung gem&auml;&szlig; den Empfehlungen der St&auml;ndigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) f&uuml;r den gemeinsamen Sohn &uuml;bertragen wurde. Hierzu nahm das OLG Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser hatte bereits 2017 seine Entscheidungsfindung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Dem ist das OLG folglich auch f&uuml;r die Impfung gegen das Coronavirus gefolgt. Demnach ist die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu &uuml;bertragen, "dessen L&ouml;sungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird". Geht es um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, sei die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der insoweit das f&uuml;r das Kindeswohl bessere Konzept verfolge. Da laut STIKO-Empfehlung die Impff&auml;higkeit in der konkreten Situation unter Ber&uuml;cksichtigung etwaiger Kontraindikationen &auml;rztlich zu pr&uuml;fen sei, bedarf es auch keiner allgemeinen, unabh&auml;ngig von einer konkreten Impfung vorzunehmenden 3 gerichtlichen Aufkl&auml;rung der Impff&auml;higkeit des Kindes. Der Sorge des Vaters um die k&ouml;rperliche Unversehrtheit seines Kindes selbst tragen die Empfehlungen ebenfalls Rechnung. F&uuml;r den Impfvorgang werde von der STIKO eine am Kindeswohl orientierte Vorgehensweise mit im Einzelnen dargestellten Handlungsvorschl&auml;gen empfohlen. Dass diese Empfehlungen vorliegend unzureichend seien, wurde hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinweis: Bei Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsf&uuml;rsorge orientieren die Gerichte sich regelm&auml;&szlig;ig an der Schulmedizin.&nbsp;
<div>Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.03.2021 - 6 UF 3/21</div></description></item><item><title>11.07.2021 - Arbeitsrecht â€“ Ist eine Strafversetzung bei Maskenverweigerung mĂ¶glich?</title><link>http://2014.anwaltskanzlei-dietze.de/?page=guter_rat#panel292</link><description>Das &Auml;u&szlig;ern innerbetrieblicher Missst&auml;nde darf in der Regel nicht zu Sanktionen - etwa einer Versetzung - f&uuml;hren. Was in diesem Zuge genau unter einer Strafversetzung zu verstehen ist, musste im Folgenden das Arbeitsgericht Herne pr&uuml;fen. Eine Krankenschwester klagte hier gegen ihre Versetzung, die sie auf ihre Kritik zu den Tragezeiten von FFP2-Masken zur&uuml;ckf&uuml;hrte. Die Krankenschwester war auf der Intensivstation eingesetzt und hatte Probleme mit dem Tragen der FFP2-Masken. Der Betriebsarzt war der Auffassung, dass eine Tragezeit von 120 Minuten mit einer nachfolgenden Pause von 15 Minuten in Ordnung sei. Die Krankenschwester verwies jedoch auf den Gesundheitsschutz und meinte, dass die Tragezeiten auf der Station von den Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung abwichen, die eine Tragezeit von 75 Minuten und eine Pausenzeit von 30 Minuten ausweisen. Die Krankenschwester wurde durch die Arbeitgeberin auf eine andere Station des Krankenhauses versetzt. Dagegen wollte die Frau vorgehen. Sie meinte, die Versetzung sei rechtswidrig, und sie wolle weiterhin auf der Intensivstation t&auml;tig sein. F&uuml;r die Arbeitgeberin dagegen war die Versetzung von ihrem Direktions- und Weisungsrecht gedeckt. Sie habe lediglich den Betriebsfrieden und die Interessen der Krankenschwester im Blick gehabt. Auf der neuen Station sei ein dauerhaftes Tragen von FFP2-Masken nicht notwendig. Das ArbG teilte die Ansicht der Arbeitgeberin und wies die Klage der Krankenschwester ab. Die Arbeitgeberin durfte in dem Fall der Krankenschwester einen anderen Arbeitsplatz zuweisen, worin das Gericht keine Strafversetzung erkennen konnte, die Arbeitgeberin habe damit die beiderseitigen Interessen ordnungsgem&auml;&szlig; ber&uuml;cksichtigt.&nbsp;
<div>Hinweis: Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen darf ein Arbeitgeber &uuml;berhaupt einen Arbeitnehmer versetzen. Ob die Versetzung im Einzelfall rechtm&auml;&szlig;ig ist, kann ein Rechtsanwalt pr&uuml;fen.&nbsp;</div>
<div>Quelle: ArbG Herne, Urt. v. 06.05.2021 - 4 Ca 2437/20</div></description></item><item><title>11.06.2021 - Verkehrsrecht - Ist eine ErhĂ¶hung der Strafe mĂ¶glich, wenn mehrere Temposchilder zu schnell passiert werden? </title><link>http://2014.anwaltskanzlei-dietze.de/?page=guter_rat#panel291</link><description>Wer gleich mehrere Temposchilder missachtet, muss mit erh&ouml;htem Bu&szlig;geld oder einem Fahrverbot rechnen, selbst wenn die H&ouml;he der &Uuml;berschreitung eigentlich kein Fahrverbot rechtfertigen w&uuml;rde. Wer der Meinung ist, dass es sich schon lohnen muss, wenn man bereits eine ausgeschilderte H&ouml;chstgeschwindigkeit &uuml;berschritten hat, sollte sich den folgenden Fall zu Gem&uuml;te ziehen. Denn hier kennt das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) genausowenig Spa&szlig; wie die Vorinstanz. Im konkreten Fall hatte der Betroffene mit einem Pkw eine Bundesautobahn statt mit den dort zul&auml;ssigen 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h befahren. Die Geschwindigkeitsbeschr&auml;nkung war vor der Messstelle dreimal beschildert, im Abstand von jeweils rund einem Kilometer. Die Bu&szlig;geldbeh&ouml;rde hatte den Versto&szlig; mit der im Bu&szlig;geldkatalog festgesetzten 8Regelgeldbu&szlig;e von 70 EUR geahndet. Auf den Einspruch des Betroffenen hatte das Amtsgericht (AG) die Geldbu&szlig;e sogar auf 85 EUR erh&ouml;ht und zur Begr&uuml;ndung darauf verwiesen, dass der Betroffene mit gegen&uuml;ber dem Regelfall erh&ouml;hter Fahrl&auml;ssigkeit gehandelt habe, als er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht angepasst habe. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Das OLG hat die Rechtsauffassung des AG best&auml;tigt. Die im Bu&szlig;geldkatalog f&uuml;r fahrl&auml;ssige Verst&ouml;&szlig;e festgelegten Regelgeldbu&szlig;en gingen von "gew&ouml;hnlichen" Fallgestaltungen aus. Folglich kann von diesen abgewichen werden, wenn besondere Umst&auml;nde vorliegen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrl&auml;ssigkeitsgrad entspr&auml;chen. Und genau dies war bei der mehrfachen Missachtung der Beschilderungen der Fall. Hinweis: Die Regelgeldbu&szlig;en gehen von einem durchschnittlichen Fahrl&auml;ssigkeitsgrad aus. Bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung ist dieser Ma&szlig;stab &uuml;berschritten. Passiert ein Fahrer hintereinander mehrere die H&ouml;chstgeschwindigkeit beschr&auml;nkende Verkehrszeichen, ohne seine Fahrgeschwindigkeit anzupassen, handelt er - wenn nicht gar vors&auml;tzlich - mit gesteigerter Fahrl&auml;ssigkeit. Deshalb kann gegen ihn ein erh&ouml;htes Bu&szlig;geld verh&auml;ngt werden. Denn es werde durch den Fahrer zum einen die in der Mehrfachbeschilderung liegende besondere Warnung vor einer gef&auml;hrlichen und unfalltr&auml;chtigen Stelle ignoriert.&nbsp;
<div>Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 08.03.2021 - 4 OWi 6 SsRs 26/21</div></description></item><item><title>01.05.2021 - Mehr Grundrechte fĂĽr Geimpfte ist das gerecht? </title><link>http://2014.anwaltskanzlei-dietze.de/?page=guter_rat#panel290</link><description>In Deutschland gibt es keine Pflicht zur Impfung gegen Covid 19. Allerdings steht im Infektionsschutzgesetz, dass unter bestimmten Voraussetzungen Schutzimpfungen angeordnet werden k&ouml;nnen, wenn eine &uuml;bertragbare Krankheit mit schweren Verl&auml;ufen auftritt und eine epidemische Verbreitung vorliegt. Bis jetzt hat die Bundesregierung einen Impfzwang abgelehnt, man setzt auf Aufkl&auml;rung und Freiwilligkeit mund das ist gut so. Wie die rechtliche Diskussion &uuml;ber die Pflicht zur Impfung gegen Masern als Voraussetzung einer Betreuung in &ouml;ffentlichen Einrichtungen zeigt, kann man rechtlich sehr dar&uuml;ber streiten, ob eine solche Ma&szlig;nahme dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit gen&uuml;gen w&uuml;rde oder verfassungswidrig w&auml;re.&nbsp;
<div>Ob bestimmte Berufsgruppen, wie Pflegekr&auml;fte, zur Corona-Schutzimpfung verpflichtet werden k&ouml;nnen ist eine andere Sache. F&uuml;r die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit einer Impfpflicht kommt es darauf an, ob die Ma&szlig;nahme einen legitimen Zweck verfolgt, sie zur F&ouml;rderung des Ziels geeignet und erforderlich ist und der beabsichtigte Zweck nicht au&szlig;er Verh&auml;ltnis zur Schwere des Eingriffs steht, also angemessen ist. Eine branchenspezifische Impfpflicht w&auml;re wohl geeignet, den legitimen Zweck der Funktionsf&auml;higkeit des Gesundheitssystems zu erreichen.
<div>
<div>Aber was ist jetzt, wenn Geimpfte (zu Recht, da wohl deutlich weniger infekti&ouml;s) mehr Grundrechts zur&uuml;ck und Nichtgeimpfte (ebenfalls zu Recht, da es keine Impfplicht gibt) keine Nachteile fordern? Klar ist, die Freiheitsdebatte setzt die Impfverweigerer unter Druck und die Politik hat immer wieder betont, dass es keine Ausnahmen f&uuml;r Geimpfte geben soll. Der Diskurs &uuml;ber die Impfplicht, hat sich verschoben in Richtung der Zur&uuml;ckerlangung der Grundrechte f&uuml;r Geimpfte. Es zeigt sich deutlich, es ist wie immer, die Freiheit des einen findet ihre Grenze am Freiraum des anderen.</div>
<div>Die Politik steht unter Druck und hat hier eine extrem schwierige Aufgabe. Klar man kann Geimpften und Genesenen mit einem Impfpass die Rechte zur&uuml;ckgeben und alle anderen m&uuml;ssen einen Schnelltest vorlegen, aber von so negativ Getesteten geht scheinbar eine h&ouml;here Gefahr aus, als von Geimpften und Genesenen.   Und es kann sein, dass die Gerichte, bald Tatsachen schaffen und die Einschr&auml;nkungen f&uuml;r Geimpfte und Genesene zumindest teilweise kippen. Am Bundesverfassungsgericht sind bereits &uuml;ber 65 Verfassungsbeschwerden anh&auml;ngig ein Kernpunkt sind die Kontaktbeschr&auml;nkungen f&uuml;r Geimpfte.&nbsp;</div>
<div>Und klar ist auch, dass unabh&auml;ngig von staatlicher Einflussnahme die Privatwirtschaft im Sinne ihres Hausrechts Einschr&auml;nkungen f&uuml;r Nicht-Geimpfte machen kann.</div>
</div>
</div></description></item><item><title>16.04.2021 - Fahrradrecht - Darf in Sachsen ein Mountainbiker auf einem "Single Trail" fahren?</title><link>http://2014.anwaltskanzlei-dietze.de/?page=guter_rat#panel289</link><description><div>Ein Mandant hat wegen der Benutzung es Pfades ein Bu&szlig;geld erhalten und wir geben hier unsere Argumentation gegen&uuml;ber dem Gericht wieder:&nbsp;</div>
<div>... wird in Erg&auml;nzung des bisherigen Vorbringens und unter Bezugnahme auf die im Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse folgendes vorgetragen:&nbsp;</div>
<div>1. Dem Betroffenen wird ein Versto&szlig; gegen &sect; 11 Abs. 1 des S&auml;chsischen Waldgesetzes vorgeworfen, wonach dieser angeblich fahrl&auml;ssig ordnungswidrig gehandelt hat, in dem er am 20.08.2020 gegen 13.05 Uhr mit seinem Mountainbike auf einen &bdquo;Pfad&ldquo; gefahren sein soll.   Insoweit wird festgestellt, dass dem S&auml;chsischen Waldgesetz, welches als Rechtsgrundlage des Bu&szlig;geldbescheides benannt ist, der Begriff &bdquo;Pfad&ldquo; nicht zu entnehmen ist. Der im Bu&szlig;geldbescheid aufgef&uuml;hrte Sachverhalt ist schon insoweit auf der Tatbestandsseite fehlerhaft.   Das S&auml;chsische Waldgesetz sieht in &sect; 11 Abs. 1 S. 1 zun&auml;chst einmal ein allgemeines Betretungsrecht vor. In S. 2 der genannten Vorschrift wird dieses Betretungsrecht f&uuml;r das hier in Rede stehende Radfahren insoweit eingeschr&auml;nkt, als dass dieses nur auf Stra&szlig;en und Wegen gestattet ist. Auf Pfaden scheint es (jedenfalls) gestattet zu sein, insoweit wird auf ein Material &bdquo;Mountainbiking im Wald&ldquo; des Staatsbetriebs Sachsenforst &ndash; diesem Schriftsatz als Anlage A beigef&uuml;gt -, abrufbar &uuml;ber die Internetseite https:www.sbs.sachsen.de verwiesen. Abgesehen davon, dass sich der Staatsbetrieb Sachsenforst als Verwaltung erm&auml;chtigt, in diesem Material zu definieren, was Fu&szlig;wege sind, dazu sp&auml;ter, wird im letzten Absatz auf S. 1 explizit ausgef&uuml;hrt, dass die Nutzung von Waldwegen als sogenannte Mountainbike-/Single-Trails dann m&ouml;glich ist, wenn eine Gef&auml;hrdung anderer Erholungssuchender und eine Beeintr&auml;chtigung der Waldfunktion ausgeschlossen sind. Aus Sicht der Verteidigung ist klar, dass ein sogenannter Mountainbike-/Single-Trail ein schmaler Pfad ist, der mit nur einem Fahrrad befahren werden kann. Festzuhalten bis hierher bleibt also, dass dieses offizielle Material des Staatsbetriebes Sachsenforst die Nutzung von Waldwegen als Single-Trails erlaubt, w&auml;hrend der in Rede stehende Bu&szlig;geldbescheid genau dies den Betroffenen zum Tatvorwurf macht.   In &sect; 11 Abs. 1 S. 4 ist normiert, das Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fu&szlig;wegen nicht gestattet ist. Bei dem in Augenschein genommenen Weg handelt es sich erkennbar nicht um einen Sport- und Lehrpfad, so dass sich f&uuml;r die Verteidigung die Frage stellt, ob ein Fu&szlig;weg vorliegt?&nbsp;</div>
<div>2. Was ein Fu&szlig;weg ist, hat der Gesetzgeber nicht legal definiert. Klar ist zun&auml;chst, dass das Betreten des Waldes auch f&uuml;r sportliche Aktivit&auml;ten und das Radfahren gestattet ist, sich aber weder eine Definition der Begriffe &bdquo;Weg&ldquo;, noch &bdquo;Fu&szlig;weg&ldquo; findet. Wenn man au&szlig;erhalb des Gesetzestextes recherchiert, finden sich Definitionen, wonach ein &bdquo;Weg&ldquo; als &bdquo;einfache, oft geringer befestigte, aber auch unbefestigte, als allgemeiner Weg nicht qualifizierte Verkehrslinie zum Begehen oder Befahren&ldquo; beschrieben wird. Ein &bdquo;Weg&ldquo; wird auch als nat&uuml;rliche, durch Festtreten entstandene oder k&uuml;nstlich angelegte, nicht oder nur wenig dauerhaft befestigte, relativ schmale Bahn definiert.   Unter Ber&uuml;cksichtigung dieser Definitionen bzw. Beschreibungen d&uuml;rfte klar sein, dass es sich bei den im Ortstermin besichtigten &bdquo;Bahnen&ldquo; jedenfalls um Wege handelt, der Betroffene also nicht quer durch den Waldbestand gefahren ist.   Das Wort &bdquo;Fu&szlig;weg&ldquo; hat nur einen beschr&auml;nkten Bedeutungsgehalt, n&auml;mlich den, dass man zu Fu&szlig; auf diesem Weg gehen kann. Dies hilft aber nicht weiter, da man auf allen &bdquo;Wegen&ldquo; von der Autobahn bis zum beschriebenen Pfad zu Fu&szlig; gehen kann, der Bedeutungsgehalt des Wortes Fu&szlig;weg ist also erst durch einen (selbst) gew&auml;hlten Bezug herzustellen. Der Begriff Fu&szlig;weg ist also unbestimmt und die einzig sinnvolle w&ouml;rtliche Auslegungsm&ouml;glichkeit ist deshalb, den Bezug zur erlaubten bzw. verbotenen Benutzung des Weges herzustellen.    Aus Sicht des Betroffenen handelt es sich naturgem&auml;&szlig; nicht um einen Fu&szlig;weg, da er diesen ja &ndash; wie festgestellt &ndash; mit einem Fahrrad befahren konnte. Der in Rede stehende Weg schl&auml;ngelt sich abfallend bei guter Wegebeschaffenheit durch den Wald und abgesehen von der B&ouml;schung, &uuml;ber die er auf den breiteren unteren Weg trifft, ist dieser problemlos durch jedes Kind, welches Fahrrad fahren kann, zu befahren. Die B&ouml;schung ist auf einer L&auml;nge von ca. 1,5 m in der Tat steil und eher schwierig zu befahren, dass es m&ouml;glich ist hat aber der Zeuge best&auml;tigt.   Die Verteidigung verkennt insoweit nicht, dass der Eigent&uuml;mer, der Staatsbetrieb Sachsenforst nat&uuml;rlich eine andere Sicht auf den Bezug hat, er wird m&ouml;glicherweise diesen zum Zweck des Weges herstellen oder ob durch die Benutzung Sch&auml;den drohen.   Damit steht fest, dass der Weg &ndash; je nach Form der Benutzung und dem gew&auml;hlten Bezug &ndash; ein Fu&szlig;weg oder kein Fu&szlig;weg sein kann. Aus Sicht eines Rennradfahrers, dessen Fahrrad mit schmalen profillosen Reifen ausgestattet ist, d&uuml;rfte jeder unbefestigte Weg ein Fu&szlig;weg sein, wohingegen mit einem Mountainbike auch schmale und schwierige Wege ohne weiteres befahren werden k&ouml;nnen. Es kommt also immer auf die Perspektive des Benutzers an. Dass durch die Benutzung des in Rede stehenden Weges eine Besch&auml;digung oder Abnutzung entsteht, wurde aus Sicht der Beh&ouml;rde weder dargetan und ist auch nicht der Fall.&nbsp;</div>
<div>3. Der Rechtsbegriff &bdquo;Fu&szlig;weg&ldquo; kann im Kontext des S&auml;chsischen Waldgesetzes eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung haben. Im Wege der systematischen Auslegung w&auml;re zu ergr&uuml;nden, ob vorliegend ein von der w&ouml;rtlichen Auslegung abweichender gesetzessystematischer Ansatz begr&uuml;ndet werden kann. Aus Sicht der Verteidigung ist dies nicht der Fall, es handelt sich deshalb nicht um einen Fu&szlig;weg, da er mit einem Fahrrad befahren werden kann und der Gesetzgeber andere &bdquo;w&ouml;rtliche&ldquo; Einschr&auml;nkungen nicht vorgenommen hat. Es ist f&uuml;r die Verteidigung im Rahmen einer historischen Auslegung auch nicht zu ermitteln, welche &Uuml;berlegungen der Gesetzgeber bei der Wortwahl hatte, weder im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale &bdquo;Weg&ldquo; und &bdquo;Fu&szlig;weg&ldquo;.   Im Zuge einer teleologischen Auslegung ist erkennbar, dass der Gesetzgeber versucht, die verschiedenen Interessen der Natur, der Erholungssuchenden und der Eigent&uuml;mer in einen Ausgleich zu bringen. Er hat deshalb das allgemeine Betretungsrecht durch das Wegegebot zun&auml;chst einmal eingeschr&auml;nkt und eine weitere Einschr&auml;nkung im Hinblick auf Fu&szlig;wege vorgenommen. Es kann sich insoweit aber offensichtlich nicht um eine Spezialregelung zugunsten von Fu&szlig;g&auml;ngern handeln, etwa dergestalt, dass ein Weg erst dann mit einem Mountainbike befahren werden kann, wenn er eine gewisse Breite hat, so dass Fu&szlig;g&auml;nger und Radfahrer aneinander vorbei kommen. Denn Fu&szlig;g&auml;ngern geb&uuml;hrt ohnehin der Vorrang, wie sich aus &sect; 11 Abs. 1 S. 3 S&auml;chsisches Waldgesetz ergibt, wo normiert ist, dass auf Fu&szlig;g&auml;nger R&uuml;cksicht zu nehmen ist. Dies bedeutet f&uuml;r den Mountainbiker nichts anderes, als dass er n&ouml;tigenfalls absteigen muss, wodurch er selber zum Fu&szlig;g&auml;nger wird. Es kann sich bei dem Wegegebot folglich nur um eine Regelung zugunsten der Waldeigent&uuml;mer oder des Naturschutzes handeln. Daf&uuml;r, dass die Regelung zugunsten der Waldeigent&uuml;mer gilt, ist nichts erkennbar, aus Sicht der Verteidigung wird davon ausgegangen, dass der Gesetzeszweck des Fu&szlig;wegeverbots der Umweltschutz ist. Es w&uuml;rde dann also ein Fu&szlig;weg vorliegen, wenn mit der konkreten Benutzung eine Gefahr einer Natursch&auml;digung einhergeht. Dies ist aber wiederum auch nicht der Fall. Die Auswirkung von Fahrr&auml;dern auf den Boden und den Bewuchs ist au&szlig;erordentlich gering, es handelt sich nicht um einen Nationalpark oder ein Naturschutzgebiet und wenn man die beim Ortstermin durch die Waldwirtschaft und den Einsatz von Harvestern entstandenen Bodenbesch&auml;digungen wahrgenommen hat, ist die Einwirkung von Mountainbikes auf den Boden schlicht zu vernachl&auml;ssigen.   Insoweit bleibt festzustellen, dass der Begriff Weg im Wald dahingehend auszulegen ist, dass damit jeder Bereich gemeint ist, der unabh&auml;ngig von seiner Befestigung und Widmung als beliebig schmaler Pfad durch das Gel&auml;nde f&uuml;hrt, dessen Benutzung mit einem Fahrrad m&ouml;glich ist und bei dessen Benutzung in der konkreten Form keine Sch&auml;digung der Natur zu erwarten ist.&nbsp;</div>
<div>4. Wie die versuchte Auslegung zeigt handelt es sich bei den Begriffen &bdquo;Weg&ldquo; und &bdquo;Fu&szlig;weg&ldquo; um unbestimmte und hochgradig auslegungsbed&uuml;rftige Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite, deren &bdquo;Deutung&ldquo; nicht im Ermessen der Verwaltung steht und die aufgrund ihrer geringen inhaltlichen Bestimmtheit schwer zu fassen sind. Weder die nutzbare Fahrbahnbreite, noch die Abgrenzung des Weges oder dessen Befestigung sind geeignet, die Unbestimmtheit aufzul&ouml;sen. Wenn man als nutzbare Fahrbahnbreite auf den Abstand zwischen den rechts und links des Weges befindlichen B&auml;umen abstellt, d&uuml;rfte gemeinhin als Pfade oder Fu&szlig;wege wahrgenommene Wege tats&auml;chlich Wege im Sinne des Gesetzes sein. Wenn man auf die nur tats&auml;chlich befahrene Fl&auml;che abstellt, dann wahrscheinlich nicht. W&uuml;rde ein asphaltierter Gehweg mit Bordstein &ndash; wie er in Ortschaften &uuml;blich ist &ndash; durch den Wald gehen mit einer Breite von angenommen 120 cm, dann w&uuml;rde dieser durch Kraftfahrzeuge nicht befahren werden k&ouml;nnen, w&auml;re dann aber wahrscheinlich ein Fu&szlig;weg, wenn man alle Wege zu Fu&szlig;wegen macht, die nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden k&ouml;nnen. Dieser fiktive Weg w&auml;re f&uuml;r Radfahrer gesperrt, was offensichtlich unsinnig ist. Auf die Eignung zum Befahren abstrakt kann es also nicht ankommen, da mit gel&auml;ndeg&auml;ngigen Fahrr&auml;dern (Mountainbikes) sehr viele Wege zum Befahren geeignet sind.&nbsp;</div>
<div>5. Eine Verurteilung des Betroffenen scheitert an &sect; 3 OWiG in Verbindung mit Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz. Nach dem dort normierten Bestimmtheitsgebot ist es zum Schutz des Einzelnen vor unberechenbarer und nur durch &uuml;bervorsichtiges Verhalten vermeidbarer Sanktionierung geboten, dass eine Bu&szlig;geldnorm so pr&auml;zise und genau bestimmt ist, dass der Einzelne dieser (gegebenenfalls durch Auslegung) vorausschauend entnehmen kann, welches Verhalten verboten ist und welche Geldbu&szlig;e ihm f&uuml;r den Fall eines Versto&szlig;es gegen jenes Verbot droht. Diese sogenannte &bdquo;Orientierungsgewissheit&ldquo; ergibt sich aber f&uuml;r den Betroffenen vorliegend nicht. Dabei wird nicht verkannt, dass der Gesetzgeber die Bu&szlig;geldtatbest&auml;nde nicht bis ins letzte ausf&uuml;hren muss, sondern es gen&uuml;gt, wenn er sich auf die wesentlichen Bestimmungen beschr&auml;nkt, aber wenn sich &ndash; wie oben gezeigt &ndash; mit Hilfe der &uuml;blichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften des selben Gesetzes und auch unter Ber&uuml;cksichtigung des Normzusammenhangs eine zuverl&auml;ssige Grundlage nach Auslegung und Anwendung der Norm nicht finden l&auml;sst, ist das erforderliche Ma&szlig; der Bestimmtheit nicht erreicht. Der Verteidigung sind auch keine Urteile bekannt, anhand derer sich der Betroffene h&auml;tte orientieren k&ouml;nnen, wobei dies im Hinblick auf den Gesetzestext ohnehin nicht ma&szlig;geblich w&auml;re.   Die Regelung in &sect; 11 Abs. 1 S&auml;chsisches Waldgesetz ist daher zu unbestimmt und damit keine Rechtsgrundlage f&uuml;r eine Bu&szlig;geldverh&auml;ngung. Es ist mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz nicht vereinbar, wenn die Beantwortung der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen zu einer Vorschrift vorliegen, nicht generell abstrakt durch den Gesetzgeber erfolgt, sondern durch die vollziehende Gewalt f&uuml;r den konkreten Einzelfall festgelegt wird. Vorliegend findet sich im Bu&szlig;geldkatalog des S&auml;chsischen Staatsministeriums f&uuml;r Umwelt und Landwirtschaft f&uuml;r den Sachbereich Forsten unter der Ziff. A2.1 (unbefugtes Radfahren) eine Fu&szlig;note, in der gerade durch die vollziehende Gewalt bestimmt wird, was ein Fu&szlig;weg ist. Genau das ist aber mit Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz eben nicht vereinbar.</div>
<div>6.  Nach alledem bleibt festzustellen, dass der Betroffene mit seinem Mountainbike auf einem (scheinbar) erlaubten Pfad gefahren ist, was das S&auml;chsische Waldgesetz nicht verbietet und was nach dem als Anlage A vorgelegten Material explizit erlaubt wird. Unabh&auml;ngig davon scheitert die Regelung des &sect; 11 des Waldgesetzes f&uuml;r den Freistaat Sachsen am Bestimmtheitsgebot und was der Gesetzgeber genau gemeint hat und wollte ist f&uuml;r einen Fahrradfahrer im Wald nicht erkennbar.&nbsp;</div>
<div>Dr. Dietze Rechtsanwalt Fachanwalt f&uuml;r Verkehrsrecht</div></description></item><item><title>31.03.2021 - Arbeitsrecht - Bedeutet Kurzarbeit auch kĂĽrzerer Urlaub?</title><link>http://2014.anwaltskanzlei-dietze.de/?page=guter_rat#panel288</link><description>Mit Urteil des Landesarbeitsgericht D&uuml;sseldorf vom 12. M&auml;rz 2021 (Az. 6 Sa 824/20) wurde die Klage einer Frau abgewiesen, die f&uuml;r das Jahr 2020 ungek&uuml;rzten Urlaub trotz Kurzarbeit verlangte. Das Landesarbeitsgericht D&uuml;sseldorf begr&uuml;ndete dies damit, dass die Frau in Kurzarbeit Null keine Urlaubsanspr&uuml;che erworben habe. Der Jahresurlaub stehe ihr somit nur anteilig zu, f&uuml;r jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu k&uuml;rzen. Grunds&auml;tzlich dient Erholungsurlaub dem Zwecke, sich von der Arbeit zu erholen. Diese Leistungspflicht zur Arbeit wurde aber w&auml;hrend der Kurzarbeit Null aufgehoben, die Arbeitnehmerin hat keine Arbeitsleistung erbracht. Kurzarbeiter seien in dieser Situation wie Teilzeitbesch&auml;ftigte zu behandeln, deren Anspruch auf Urlaub ebenfalls anteilig zu k&uuml;rzen ist. Dies entspreche dem Europ&auml;ischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs w&auml;hrend Kurzarbeit Null der europ&auml;ische Urlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Deutsches Recht enth&auml;lt dazu keine g&uuml;nstigere Regelung und zudem sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunf&auml;higkeit zu vergleichen. Und auch der Umstand der Corona-Pandemie als Veranlassung f&uuml;r die Kurzarbeit &auml;ndere nichts am geltenden Recht. Allerdings hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen.&nbsp;</description></item><pubDate>Fri, 26 Nov 2021 10:19:40 Europe/Berlin</pubDate></channel></rss>