1: Nur in der rechten Spur darf man nicht überholen, wenn der Mindestabstand zum Radfahrer nicht eingehalten werden kann. Bei Gegenverkehr kann es zu einer Gefährdung des Radfahrers kommen.
2: Weil die Gegenfahrbahn ohnehin frei sein muss, kann der Kraftfahrer diese auch gleich vollst?ndig befahren und so einen gro?zu?gigen Seitenabstand zum Radfahrer gewährleisten.
3: Auf schmalen Straßen kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, deshalb besteht ohnehin Überholverbot fu?r Kraftfahrer. Radfahrer du?rfen nebeneinander fahren.
4: Bei einer mittleren Straßenbreite kann der Mindestabstand eingehalten werden, aber nur wenn die Radfahrer hintereinander fahren, anderenfalls läge eine Behinderung vor.
5: Auf einer breiten Straße können Radfahrer nebeneinander fahren, da die Straßenbreite ausreicht, um unter Einhaltung des Mindestabstandes zu überholen, ohne dass eine Behinderung vorliegt.
6: Da ein Fahrrad Schutzstreifen kein anderer Straßenteil ist, sondern zur Fahrbahn gehört, muss das Abstandsgebot beim Überholen eingehalten werden.
7: Ein Radfahrstreifen ist ein Sonderweg und kein Teil der Fahrbahn, deshalb gilt das Abstandsgebot nicht. Es gilt aber das allgemeine Rücksichtnahmegebot und das Gefährdungsverbot. ![]() |
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