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Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das Schadenereignis stehen würde.

Der Ersatz der Sachschäden erfolgt wahlweise durch Übernahme der tatsächlichen Reparaturkosten oder wenn an Stelle der Reparatur Schadenersatz in Geld verlangt wird durch Auszahlung des Netto-Betrages, den die fachgerechte Reparatur in einer Werkstatt gekostet hätte. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrrades rund 30% übersteigen würden, erhalten Sie eine finanzielle Entschädigung in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes Ihres Fahrrades abzüglich des Restwertes (Schrottpreis) des verunfallten Rades. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach Art, Alter und Erhaltungszustand eines gleichartigen Fahrrades. Ausnahmsweise werden die höheren Reparaturkosten erstattet, wenn diese nach Schätzung den Wert des Fahrrads um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und das Fahrrad vollständig repariert wird. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 16. November 2018 (AZ: 10 U 1885/18). 
Soweit Sie mit einem Fahrrad verunfallt sind, dass noch neuwertig, also nicht älter als 4 Jahre war, können Sie, soweit nicht lediglich ein Bagatellschaden vorliegt, neben den Reparaturkosten den sogenannten merkantilen Minderwert ersetzt verlangen. Dieser besteht in einem finanziellen Ausgleich der Differenz des Wertes Ihres Rades vor und nach der Reparatur, da regelmäßig ein bereits verunfalltes Fahrrad sich nur zu einem geringeren Preis veräußern lässt.
Auch beschädigte Gegenstände (z.B.: Kleidung, Brillen, Gepäckstücke, Rucksack, Helm usw.) sind in Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersatzfähig. Da die Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Helms nicht zumutbar ist, muss insoweit der Neupreis erstattet werden.
Liegen nicht nur Bagatellschäden (Reparaturkosten unter 1000€) vor, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Sachverständigen einzuschalten, der von Ihnen grundsätzlich selbst ausgesucht werden kann und dessen Kosten der Verursacher des Unfalls zu erstatten hat. Dies gilt auch dann, wenn von der Gegenseite bereits einen Gutachter beauftragt wurde. Sprechen Sie das vorher mit Ihrem Anwalt ab, der Ihnen einen Gutachter nennen kann, der in Ihrem Sinne tätig wird.
Die Ihnen entstehenden Anwaltskosten sind erstattungsfähig. Grundsätzlich sind diese, soweit berechtigt, von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.
Ein Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten (Arzt, Krankenhaus, Rehabilitation) kann ebenfalls geltend gemacht werden, soweit diese nicht von der eigenen Krankenversicherung getragen wird. Im Einzelnen kommen in Betracht: die Eigenanteile für Zahnbehandlung, Krankentransportkosten, Kuraufenthalte, medizinisch erforderliche Auslandsbehandlungen, kosmetische Narbenbehandlungen, Fahrtkosten zu Ärzten und Krankenhäusern und Kosten im Krankhaus für Nutzung von Fernsehen und Telefon, soweit dies gesundheitsförderlich ist.
Neben den genannten Schadenspositionen können Sie pauschalen Schadensersatz (ohne einzelene Nachweise) für Ihre zur Schadensabwicklung entstandenen Kosten (Telefon, Fahrt zum Anwalt usw.) von 25.- bis 30.- € verlangen. Soweit Sie nachweisbar höhere Kosten hatten, sind diese erstattungsfähig.
Auch bei einem Fahrrad kann dessen ständige Nutzbarkeit – ähnlich wie die eines Kraftfahrzeugs – einen gewissen Vermögenswert darstellen. Wer während der Dauer der Reparatur seines Fahrrads oder für die Zeit der Wiederbeschaffung auf ein Mietfahrrad verzichtet, kann grundsätzlich einen Schaden haben. Voraussetzung ist aber, dass man einen Nutzungswillen und eine Nutzungsmöglichkeit hat und dass das Fahrrad auch der wirtschaftlichen Betätigung, also nicht nur zu Freizeitzwecken dient. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ständig mit dem Fahrrad zur Arbeit oder zum Einkaufen gefahren wird. Die Höhe des Nutzungsausfalls für ein Fahrrad kann anhand der Kosten eines vergleichbaren Mietfahrrads geschätzt werden. Die Höhe der Entschädigung ist unter Zugrundelegung des geschätzten Mietpreises zu ermitteln, der aber um den Gewinn des Vermieters i.H.v. 40 Prozent zu kürzen ist. Wurde das Fahrrad ausschließlich oder überwiegend zu Freizeitzwecken genutzt, scheidet ein Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung aus.
Einen Anspruch auf Verdienstausfall kann der Arbeitnehmer geltend machen, wenn aufgrund des Unfalls der beruflichen Tätigkeit nur eingeschränkt nachgegangen werden konnte. Dies gilt bei Arbeitnehmern regelmäßig ab der 7 Krankheitswoche, da in den ersten 6 Wochen der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem letzten Lohn einschließlich Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen und Überstundenvergütungen. Selbständige können als Schaden den Wegfall der eigenen Arbeitskraft geltend machen. Dieser kann in den geringeren Gewinnen oder den Kosten einer Ersatzkraft bemessen werden. 
Soweit die Tätigkeit in der Betreuung einer Familie besteht, kann ein sogenannter Haushaltsführungsschaden entsprechend des Zeitaufwandes der Arbeitsleistung einer Hausfrau oder eines Hausmannes geltend gemacht werden.
Bei einem Todesfall als Folge eines Verkehrsunfalls kann der Erbe u.U. Schmerzensgeldansprüche des Verstorbenen, in jedem Fall aber die nahen Angehörigen ein Hinterbliebenengeld geltend machen. Zudem sind die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung des Verstorbenen zu erstatten (z.B.: Grabstelle einschließlich Erstbepflanzung, Überführungskosten, Grab, Trauerkarten und –anzeigen, Trauerfeier und Trauerkleidung der Erben). War der durch den Unfall Getötete zum Unterhalt verpflichtet (z.B. gegenüber Ehepartnern oder Kindern), können die Unterhaltsberechtigten eine Geldrente in Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen solange geltend machen, wie sie für den Verstorbenen bestanden hätte.
Schockschäden von nahen Angehörigen, durch die Nachricht über den Unfall, werden in Ausnahmefällen ersetzt, wenn diese über das normale Maß hinaus gehen. Entstehen nahen Angehörigen durch Besuche des Verunfallten im Krankenhaus Kosten, werden diese ersetzt, wenn die Besuche medizinisch indiziert sind, um die durch den Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung des Verunfallten zu lindern
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann dann geltend gemacht werden, wenn bei dem Unfall körperliche (auch psychische) Schäden erlitten wurden. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art und Umfang der eingetretenen Verletzungen, den erforderlichen Behandlungsmaßnahmen, den daraus resultierenden Schmerzen unter Berücksichtigung einer eventuellen Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie der Beeinträchtigung des allgemeinen Lebensgefühls und der Freizeitgestaltung. Relevant für die Höhe des Schadenersatzanspruches ist ebenfalls die Schwere der Schuld des Verursachers und die eigenen Verschuldensanteile.
Wird durch den Unfall eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ausgelöst, kann auch eine lebenslange Rente geltend gemacht werden. Daneben hat der Geschädigte, bei vermehrten Bedürfnissen als Folge des Unfalls, unter Umständen einen Anspruch auf eine Geldrente. Zu den vermehrten Bedürfnissen zählt man laufende Ausgaben für eine bessere Verpflegung, Aufwendungen für erhöhte Kosten einer den Folgeschäden entsprechenden Wohnung (Umbaukosten) und Kleidung (insbesondere Schuhwerk), Aufwendungen für (orthopädische) oder sonstige Hilfsmittel (z.B.: Gehhilfen, künstliche Gliedmaßen), Aufwendungen für Lehrkosten (z.B.: Nachhilfe, Sprachtraining) und Kurkosten. Bedarf es dauerhafter Pflege, besteht zudem ein Anspruch auf Ausgleich der Pflegekosten. Die Kosten einer beruflichen Umschulung sind zu ersetzen, wenn sie zur Eingliederung in das Berufsleben als geeignet und wirtschaftlich vernünftig erscheinen.
Als Nachteile für das Fortkommen sind alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen der Arbeitskraft, als Resultat des Verkehrsunfalls, zu ersetzen. Bei Kindern und Jugendlichen bestehen diese in dem verhinderten oder verspäteten Eintritt in das Berufsleben und den damit verbundenen Einkommensnachteilen. Bei bereits Erwerbstätigen bestehen diese in dem Fortkommensschaden, durch die Versagung des beruflichen Aufstiegs und / oder geringerem Verdienst.
 


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