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STRASSEN

Was für Radfahrer auf Straßen erlaubt ist und was nicht, erklären wir in dieser Kategorie. Wann ist eine Straße öffentlich und wann privat? Wann sind Rennen erlaubt?

Öffentliche Sachen sind Objekte des Staates, die den Zwecken der Verwaltung unmittelbar, d. h. durch ihren Gebrauch als solchen zu dienen bestimmt sind und im Rahmen ihrer Zweckbestimmung öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegen. Danach unterscheiden sich öffentliche Sachen – und folglich auch die öffentlichen Straßen – von privaten Sachen und Straßen, insbesondere durch die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft und die der öffentlichen Zweckbestimmung folgende Gemeinwohlfunktion. Sowohl für die Herstellung der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft, wie auch für die öffentliche Zweckbestimmung ist eine Allgemeinverfügung der Verwaltung (Widmung) erforderlich. Diese führt dazu, dass der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, unabhängig davon, ob sie sonst Eigentümerin ist oder nicht, eine spezifische Sachherrschaft zukommt. Befindet sich die öffentliche Sache (Straße) in Privateigentum, bleibt dieses grundsätzlich erhalten, unterliegt jedoch einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit, die dazu führt, dass die bürgerlich-rechtlichen Befugnisse verdrängt werden und der Eigentümer zur Duldung im Rahmen der Zweckbestimmung verpflichtet ist..
Sowohl für die Zweckbestimmung als auch für die Einschränkungen des Gemeingebrauchs ist der unbestimmte Rechtsbegriff „Verkehr“ von entscheidender Bedeutung. Nur wenn sich eine Nutzung als „Verkehr“ bezeichnen lässt, hält diese sich im Rahmen der öffentlichen Zweckbestimmung der Straßen. Die Definition des Begriffs „Verkehr“ ist schwierig. Der nur auf die reine Nutzung der Straße zum Zwecke der Ortsveränderung beschränkte Gemeingebrauch ist zu eng. Anknüpfungspunkt insoweit ist die Tatsache, dass der Begriff „Verkehr“ von seinem Wortsinn her schon einmal nicht auf den Zweck der reinen Fortbewegung beschränkt ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Straßengesetzen der Länder ein weiter Verkehrsbegriff zugrunde liegt. Welche Form von Verkehr dann auf der jeweiligen Straße zulässig ist, ergibt sich aus der erfolgten Widmung. Wo dann welche Form von Verkehr stattfinden kann, ist in einschlägigen Gesetzen des Straßenverkehrsrechts als Ordnungsrecht zu entnehmen. Dieses regelt z. B., dass auf Bundesautobahnen, in Fußgängerzonen und auf Gehwegen kein Radsport betrieben werden kann.
Festzustellen ist zunächst, dass der Radfahrer die Straße zumindest auch zur Fortbewegung benutzt, dessen Gebrauch der Straße daher auch von dem dargestellten engen Verkehrsbegriff umfasst ist. Ob der Radfahrer Sport treibt, sich also nicht primär fortbewegt, sondern sich wegen der Körperertüchtigung auf der Straße aufhält, ist eine von außen nicht ohne weiteres erkennbare Motivfrage. Selbst wenn man von typischer sportlicher Kleidung unter Benutzung eines Rennrades primär auf einen Nutzungszweck schließen wolle, sind derlei Unterscheidungskriterien ungeeignet. Auch die Tatsache, dass der Sportler ein Rennrad benutzt, steht der Einordnung der Nutzung als straßenrechtlicher Verkehr nicht entgegen. Das Straßenverkehrsrecht nimmt in § 67 Abs. 9 StVO ausdrücklich auf die Nutzung eines Rennrades Bezug und knüpft damit denklogisch an eine als zulässig angesehene Nutzung an. Damit steht fest, dass das Straßenverkehrsrecht davon ausgeht, dass auch die Benutzung eines Rennrades zur sportlichen Betätigung vom Gemeingebrauch des Straßenrechts umfasst ist und Sport und Verkehr sich nicht ausschließen.

Wie sich Fahrradfahrer, mithin also auch Radsportler, im Straßenverkehr zu bewegen haben, ist in der StVO geregelt. Unabhängig von den allgemeingültigen Vorschriften wie § 1 StVO Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme ... finden sich spezielle Regelungen in § 2 Abs. 4 StVO (Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren...), § 5 StVO (Radfahrer dürfen rechts überholen...) und § 27 (Radfahren zu zweit nebeneinander in geschlossenen Verbänden ...).
Die Durchführung von Radsportveranstaltungen (Radrennen) ist vom Gemeingebrauch nicht umfasst, da eine solche Veranstaltung keine Benutzung der Straße im Rahmen „der verkehrsrechtlichen Vorschriften“ (z.B. § 14 SächsStrG) darstellt.

Insoweit ist vielmehr von einer den Gemeingebrauch übersteigenden nicht mehr verkehrsüblichen Straßennutzung im Sinne von § 29 StVO auszugehen. Gemäß § 29 Abs. 2 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Dies ist nach dem Gesetzestext der Fall, „wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird“. Die Durchführung eines Radrennens bedarf mithin der Erlaubnis. Charakterisiert wird ein „Rennen“ durch die Motivation der Teilnehmer, das Ziel mit höchstmöglicher Geschwindigkeit zu erreichen. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob ein gemeinsamer Start (Massenstart), Gruppenstart oder Einzelstart erfolgt. Wenn die Erzielung der Höchstgeschwindigkeit das entscheidende Kriterium ist, geht dies zwangsläufig, so die Strecke nicht für den übrigen Verkehr gesperrt ist (dann wäre ohnehin der Gemeingebrauch nicht mehr gegeben oder jedenfalls eingeschränkt), mit einem Außerkrafttreten bzw. einer erheblichen Einschränkung des Gebots der Rücksichtnahme sowie sonstigen Übertretungen einher.

Radrennen sind daher nach der klaren Regelung der StVO verboten und bedürfen der Erlaubnis.

Die gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung eines Radrennens ist in § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 2 StVO zu sehen, wobei die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis letztlich im Ermessen der zuständigen Landesbehörde liegt, die selbiges jedoch ermessensfehlerfrei ausüben, mithin Ermessensunter- bzw. -überschreitung und Ermessensfehlgebrauch vermeiden muss.

Interessant in diesem Kontext ist die Frage, ob Breitensportveranstaltungen in der Form so genannter Radtouristikfahrten (RTF), wie sie jedes Jahr deutschlandweit während der Sommermonate zu hunderten stattfinden, von § 29 Abs. 2 StVO umfasst ist oder nicht. Diese Veranstaltungen erfordern regelmäßig ausdrücklich die Beachtung der StVO und wie der Name (Radtouristikfahrt) schon sagt, steht hier nicht das Erreichen einer Höchstgeschwindigkeit, sondern primär das Bewältigen einer Strecke (unter touristischen Aspekten) im Vordergrund. Auf eine Zeitnahme und eine Rangliste wird bei derartigen Veranstaltungen explizit verzichtet. Um nicht Gefahr zu laufen, dass eine mehr als verkehrsübliche Inanspruchnahme der Straße erfolgt, versuchen die Veranstalter die Teilnehmer in einem Zeitfenster starten zu lassen, um zu verhindern, dass der Großteil der Teilnehmer zugleich die Straße nutzt. Die Erfahrung durch die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen zeigt jedoch, dass die weit überwiegende Anzahl der Teilnehmer die Strecke gleichwohl vorrangig unter sportlichen Aspekten (mit höchstmöglicher Geschwindigkeit) bewältigen und auch die frühestmögliche Startzeit nutzen, um sich unter den Ersten, die das Ziel erreichen, zu platzieren.
 
VERKEHRSRECHT - STVO
Durch die Widmung als eine Allgemeinverfügung der Verwaltung unterliegt die öffentliche Straße dem Gemeingebrauch im Rahmen der erfolgten Zweckbestimmung. Die Ausübung des Gemeingebrauchs wird durch das Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht beschränkt und geregelt. Das Straßenrecht legt dabei fest, was auf Straßen zulässig ist. Das Straßenverkehrsrecht regelt ...
VERKEHRSRECHT - STVZO
Unabhängig davon, ob du mit dem Mountainbike, dem Rennrad oder einem City-Bike unterwegs bist, muss dein Rad bestimmte technische Anforderungen erfüllen, damit du dich legal im Straßenverkehr bewegen kannst. Ausgenommen von diesen Regelungen sind (Klein-) Kinderfahrräder, da Kinder bis zu einem Alter von acht Jahren auf dem Gehweg fahren müssen und nicht direkt am Straßenverkehr teilnehmen.
VERKEHRSRECHT - ALKOHOL
"Wir fahren mit dem Fahrrad, da kann man wenigstens was trinken ..." So oder ähnlich kann man es gelegentlich hören. Aber Vorsicht! Diese Einstellung kann unangenehme Folgen haben. Und übrigens gibt es auch bessere Argumente für das Fahrrad fahren. Deshalb hier das Wichtigste zum Thema Alkohol und Fahrrad:
VERKEHRSRECHT - FRAGEN
Fragen kostet zwar nichts, bei Anwälten ist das auch so, allerdings kosten hier die Antworten meistens etwas. Die Antworten auf die nachfolgenden Fragen ist kostenlos.
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