Die Durchführung von Radsportveranstaltungen (Radrennen) ist vom Gemeingebrauch nicht umfasst, da eine solche Veranstaltung keine Benutzung der Straße im Rahmen „der verkehrsrechtlichen Vorschriften“ (z.B. § 14 SächsStrG) darstellt.
Insoweit ist vielmehr von einer den Gemeingebrauch übersteigenden nicht mehr verkehrsüblichen Straßennutzung im Sinne von § 29 StVO auszugehen. Gemäß § 29 Abs. 2 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Dies ist nach dem Gesetzestext der Fall, „wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird“. Die Durchführung eines Radrennens bedarf mithin der Erlaubnis. Charakterisiert wird ein „Rennen“ durch die Motivation der Teilnehmer, das Ziel mit höchstmöglicher Geschwindigkeit zu erreichen. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob ein gemeinsamer Start (Massenstart), Gruppenstart oder Einzelstart erfolgt. Wenn die Erzielung der Höchstgeschwindigkeit das entscheidende Kriterium ist, geht dies zwangsläufig, so die Strecke nicht für den übrigen Verkehr gesperrt ist (dann wäre ohnehin der Gemeingebrauch nicht mehr gegeben oder jedenfalls eingeschränkt), mit einem Außerkrafttreten bzw. einer erheblichen Einschränkung des Gebots der Rücksichtnahme sowie sonstigen Übertretungen einher.
Radrennen sind daher nach der klaren Regelung der StVO verboten und bedürfen der Erlaubnis.
Die gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung eines Radrennens ist in § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 2 StVO zu sehen, wobei die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis letztlich im Ermessen der zuständigen Landesbehörde liegt, die selbiges jedoch ermessensfehlerfrei ausüben, mithin Ermessensunter- bzw. -überschreitung und Ermessensfehlgebrauch vermeiden muss.
Interessant in diesem Kontext ist die Frage, ob Breitensportveranstaltungen in der Form so genannter Radtouristikfahrten (RTF), wie sie jedes Jahr deutschlandweit während der Sommermonate zu hunderten stattfinden, von § 29 Abs. 2 StVO umfasst ist oder nicht. Diese Veranstaltungen erfordern regelmäßig ausdrücklich die Beachtung der StVO und wie der Name (Radtouristikfahrt) schon sagt, steht hier nicht das Erreichen einer Höchstgeschwindigkeit, sondern primär das Bewältigen einer Strecke (unter touristischen Aspekten) im Vordergrund. Auf eine Zeitnahme und eine Rangliste wird bei derartigen Veranstaltungen explizit verzichtet. Um nicht Gefahr zu laufen, dass eine mehr als verkehrsübliche Inanspruchnahme der Straße erfolgt, versuchen die Veranstalter die Teilnehmer in einem Zeitfenster starten zu lassen, um zu verhindern, dass der Großteil der Teilnehmer zugleich die Straße nutzt. Die Erfahrung durch die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen zeigt jedoch, dass die weit überwiegende Anzahl der Teilnehmer die Strecke gleichwohl vorrangig unter sportlichen Aspekten (mit höchstmöglicher Geschwindigkeit) bewältigen und auch die frühestmögliche Startzeit nutzen, um sich unter den Ersten, die das Ziel erreichen, zu platzieren.