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WALDWEGE

Was für Radfahrer im Wald erlaubt ist und was nicht, erklären wir in dieser Kategorie. Wann ist ein Weg öffentlich und wann privat? Wann sind Rennen erlaubt?

Den bundesrechtlichen Rahmen für das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung bilden § 14 Bundeswaldgesetz (im folgenden BWaldG) und § 27 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). „Betreten“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur das Betreten zu Fuß einschließlich der sportlichen Formen wie „Nordic Walking“ und „Langlauf“, sondern schließt auch Ski- und Radfahren sowie Reiten ein.

Das macht damit deutlich, dass der Eigentümer bzw. Besitzer des Waldes verpflichtet ist, das Betreten zu Fuß, das Radfahren und das Reiten zu dulden, macht aber andererseits ebenso klar, dass diese Aktivitäten sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen nur auf Straßen und Wegen gestattet ist. Die Länder werden in § 24 Abs. 2 verpflichtet, die Einzelheiten zu regeln.

Die darüber hinaus einschlägige Vorschrift des § 27 lässt den Gesetzgeber der Länder insoweit weiteren Handlungsspielraum. Gleichwohl wurde durch die Landesgesetzgeber überwiegend eine entsprechende Beschränkung vorgenommen. Für den Freistaat Sachsen regelt § 30 Abs. 2 Nr. 2 SächsNatSchG, dass das Radfahren „auf dafür geeigneten Wegen“ vom Betretungsrecht umfasst ist.

Klar ist, dass die genannten bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften den Nutzungsraum Waldweg für die Ausübung des Radsports eröffnen.
Wie bereits dargestellt, ist gemäß der zentralen Vorschrift zum Betreten des Waldes - § 14 Bundeswaldgesetz – das Betreten „zum Zwecke der Erholung“ gestattet. Dabei ist der Erholungszweck eine wie der Verkehrszweck im Straßenrecht unbestimmte Voraussetzung. Versteht man Erholung als „jede Art geistigen, seelischen und körperlich-gesundheitlichen Wohlbefindens, das mit dem Erlebnis in der Landschaft oder dem Aufenthalt und der Betätigung in der Landschaft im Zusammenhang steht“, dann ist der individuelle Radsport davon ohne weiteres umfasst.

Begrenzt wird das Betretungsrecht durch das teilweise in den Landesgesetzen normierte Gebot der Gemeinverträglichkeit. Diese Schranke lässt zwar den Inhalt des Betretungsrechts selbst unberührt, formuliert aber andererseits klar, dass das Recht auf Erholung nur in der Weise ausgeübt werden kann, dass die Erholung anderer nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvereinbar beeinträchtigt wird und die Freiheit des Einzelnen ihre Grenze am Freiraum des Anderen findet.

Im Unterschied zum Straßenrecht fehlt es an einem die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft begründenden Widmungsakt, so dass hier die Befugnisse des Sachherrschaftsberechtigten (z. B. des Eigentümers gemäß § 903 BGB) unberührt bleiben.

Im Übrigen ist noch auf die Möglichkeit der Ausweisung von Erholungswald zu verweisen. Danach kann durch die Länder Wald zu Erholungswald erklärt werden. Die Ausweisung von Erholungswald erweitert für die Sportausübenden nicht die Nutzungsmöglichkeiten im Hinblick auf weitere Nutzungsarten, verbessert allerdings qualitativ den Erholungsverkehr, da erholungsfeindliche Bewirtschaftungsmaßnahmen unterbunden werden. Die damit unter Umständen einhergehenden Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind hinzunehmen, wobei die Landesgesetze soweit Privatwälder in Anspruch genommen werden, Entschädigungen vorsehen.
Wie bereits dargestellt ist die Ausübung von Radsport auf Waldwegen grundsätzlich vom Betretungsrecht umfasst. Allerdings enthält der Gesetzestext selbst schon eine Einschränkung insoweit, als dass er das Radfahren nur „auf Straßen und Wegen gestattet“. Entsprechende Regelungen und Formulierungen finden sich auch in den Ländergesetzen, wobei einige Länder Zusätze aufgenommen haben, die das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie auf Sport- und Lehrpfaden untersagen (vgl. z. B. § 37 BWWaldG = WaldG für Baden-Württemberg). Andere Ländergesetze beinhalten allgemeine Regelungen, so normiert § 11SächsWaldG „das Radfahren ... ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen“. Mit dieser Regelung wird der Wille des Gesetzgebers ähnlich wie in der genannten Regelung des Landes Baden-Württemberg deutlich, dass Radfahren auf mehr oder weniger schmalen Wegen zu untersagen, ohne das der sächsische Landesgesetzgeber hier eine genaue Wegebreite angibt. Die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit dieser Vorschriften durch den einzelnen Radsportler bei der Ausübung seines Sports im Wald darf auch im Hinblick an das Erfordernis der Bestimmtheit der Vorschrift bezweifelt werden. Wenn wie in § 37 BWWaldG ein Wegebreitenlimit von 2 m angegeben wird, wäre zu fragen, was der Gesetzgeber unter „Weg“ versteht. Eine Definition findet sich nicht. Bei der angegebenen gesetzlichen Mindestwegebreite ist folglich von einem unbestimmten Rechtsbegriff auszugehen. Als unbestimmte Rechtsbegriffe werden solche Tatbestandsmerkmale bezeichnet, die hochgradig auslegungsbedürftig sind und sich aufgrund einer geringen inhaltlichen Bestimmtheit schwer fassen lassen. Im Unterschied zum Ermessen betreffen unbestimmte Rechtsbegriffe die Tatbestandsseite einer Rechtsnorm.

In der Literatur wird vertreten, der Gesetzgeber würde der Behörde durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe einen Beurteilungsspielraum einräumen, das heißt die Behörde könne dort eine eigene, gerichtlich nicht mehr näher zu überprüfende Wertung und Entscheidung treffen. Begründet wird dies damit, dass die Verwaltung eine größere Sachkunde und Erfahrung besäße, den Problemen näher stünde als Gerichte und somit besser die richtige Lösung finden könne.

Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht kennen zu recht – bis auf wenige Ausnahmen und Bereiche (z. B. Prüfungsentscheidungen) – einen Beurteilungsspielraum der Verwaltung hinsichtlich unbestimmter Tatbestandsmerkmale nicht an. Danach sind auch unbestimmte Rechtsbegriffe durch die Gerichte vollständig zu überprüfen.

Stellt sich also die Frage, was der Gesetzgeber mit der Bezeichnung „Weg“ meint. Denkbar ist insoweit die (gegebenenfalls) durch amtliche Vermessung nachprüfbare Breite des Flurstücks, der einschließlich Seitenstreifen, Graben, Gehweg oder Grünstreifen erkennbare Weg, die Fahrbahnbreite oder aber nur die nutzbare Breite. Allein diese aufgezählten denkbaren Ansatzpunkte für den Versuch einer Definition des Tatbestandsmerkmals „Weg“ zeigen, dass eine Mindestwegebreitenregelung unter Angabe einer Meterzahl wenig praktikabel ist, zumal Verstöße grundsätzlich bußgeldbewehrt sind und der Verlauf eines Weges nicht in jedem Fall vorhersehbar ist.

Selbst wenn man zu Lasten des Radsportlers nur auf die nutzbare Fahrbahnbreite abstellt, wäre das Problem nur begrenzt lösbar. So ist die seitliche Abgrenzung eines Weges, regelmäßig dann erkennbar, wenn dieser asphaltiert oder gepflastert ist. Bei den hier in Rede stehenden Waldwegen handelt es sich jedoch üblicherweise um unbefestigte Fahrwege, die teilweise an den seitlichen Rändern überwachsen sind und deren seitliche Abgrenzungen daher nicht eindeutig bestimmt werden können.

Bleibt festzustellen, dass die Beschränkung des Radfahrens durch Angabe einer Mindestwegebreitenregelung in Metern jedenfalls in Grenzbereichen nicht geeignet ist, Rechtssicherheit zu schaffen.

Auch das Verbot des Radfahrens auf Fußwegen wie durch den Landesgesetzgeber des Freistaats Sachsen in § 11 Abs. 1 Satz 3 SächsWaldG normiert, ist wenig überzeugend, da die Definition des Wortes „Fußwege“ ebenfalls keine Klarheit schafft. Fußwege sind schmale und auch aufgrund ihrer Anlage zum Radfahren nicht geeignete Wege, insbesondere solche, die erkennbar dem Fußgänger vorbehalten sind. Unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit rasanten Entwicklung geländegängiger Fahrräder (Mountainbikes) dürfte es nahezu keinen Fußweg mehr geben, welcher zum Befahren mit Mountainbikes nicht geeignet ist.

Es bleibt festzustellen, dass die derzeitigen gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Landesgesetzes klar erkennen lassen, dass das Radfahren jedenfalls abseits von Wegen ebenso nicht gestattet ist wie auf Sport- und Lehrpfaden. Darüber hinaus will der Gesetzgeber offensichtlich deutlich machen, dass sehr schmale Waldwege (jedenfalls deutlich unter 2 m nutzbarer Wegebreite) Fußgängern vorbehalten sind. Die einzelnen Regelungen sind jedoch im Detail auch im Hinblick auf eventuelle ordnungsrechtliche Konsequenzen für Verwaltung und Sportler nicht praktikabel.

Wenn allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers nicht geeignete Wege als Radsport- bzw. Mountainbikestrecken ausgeschildert sind, können diese selbstverständlich auch befahren werden, da dann davon auszugehen ist, dass der Sachherrschaftsberechtigte dies ausdrücklich duldet.
Bezüglich der Zulässigkeit von Radsportveranstaltungen ist zunächst zu fragen, ob diese vom Erholungsbegriff und damit vom allgemeinen Betretungsrecht des BWaldG umfasst sind. Entscheidend ist demnach, ob derartige Veranstaltungen ihr Gepräge noch vom Erholungszweck erhalten oder überwiegend kommerziellen, unterhalterischen oder wettkampfsportlichen Interessen dienen. Wenig hilfreich bei der Beurteilung der Frage, ob Radsportveranstaltungen dem Erholungszweck dienen ist das Abstellen auf die Frage der Organisation oder die Motive des Veranstalters. Entscheidend kann demnach nur das äußere Erscheinungsbild und die erkennbaren Motive und Zwecke der Teilnehmer sein.

Es ist demnach vom Einzelfall abhängig, ob der Erholungszweck überwiegt, oder aber andere Zwecke im Vordergrund stehen. Die Teilnehmer echter sportlicher Wettbewerbe, etwa an einem Mountainbike Marathon lassen sich auch objektiv nicht mehr als „Erholungssuchende“ bezeichnen. Selbiges gilt auch für die Zuschauer derartiger Veranstaltungen, die sich überwiegend zu unterhalterischen Zwecken im Wald aufhalten.

Da die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung auch nicht zwingend auf die Motivation der Teilnehmer (Erholungssuchender oder Wettkämpfer) schließen lässt, sich aus großen Teilnehmerzahlen jedoch Verträglichkeitsprobleme im Hinblick auf den Schutz anderer Erholungssuchender bzw. der Interessen des Eigentümers ergeben können, ist es folgerichtig, wenn die Landesgesetze organisierte Sportveranstaltungen einer präventiven Kontrolle unterstellen. So schreibt z. B. § 11 Abs. 4 Satz 3 SächsWaldG vor, dass „organisierte Veranstaltungen, insbesondere Querfeldeinläufe, Volkswanderungen und Wintersportveranstaltungen“ nicht teil des Betretungsrechts sind und unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers bedürfen.

Eine ähnliche Regelung des sächsischen Landesrechts findet sich in § 31, welches die Schranken des Betretungsrechts insoweit aufzeigt.

Zu klären hinsichtlich der Genehmigungspflicht für organisierte Radsportveranstaltungen ist mithin der Veranstaltungsbegriff.

Insoweit wird die Auffassung vertreten, dass der Begriff „organisierte Veranstaltung“ eng auszulegen ist. Waldausflüge locker zusammengesetzter (Rad-) Gruppen, gemeinsame Wanderungen von Wandervereinigungen und Schulausflüge mögen zwar geplant und verabredet werden, sind aber – soweit der Erholungszweck das überwiegende Motiv der Teilnehmer ist – nicht organisiert und bedürfen daher keiner Genehmigung. Begründet wird diese Auslegung damit, dass die vom Gesetzgeber anvisierten organisatorischen Veranstaltungen regelmäßig über die Erholungsfunktion des Waldes hinausgehen (so die amtliche Begründung).

Etwas anderes ergibt sich selbstverständlich dann, wenn es sich um Radsportveranstaltungen gewerblicher Art handelt, bei denen die Teilnahme mit der Entrichtung eines Entgelts (Startgeld) verbunden ist oder bei denen auch bei Unentgeltlichkeit eine Vielzahl nicht näher bestimmter Teilnehmer öffentlich eingeladen werden, wie dies bei Volkssportveranstaltungen (auch Radsportfahrten) regelmäßig der Fall ist.

Die entscheidenden und „greifbaren“ Abgrenzungskriterien insoweit sind zum einen die Erhebung eines Entgelts und/oder die öffentliche Einladung einer Vielzahl nicht näher bestimmbarer Teilnehmer.

Fehlt es an den erforderlichen Genehmigungen des Waldbesitzers und der Forstbehörde liegt ein ordnungswidriges Handeln jedenfalls der Veranstalter und Organisatoren vor. Ob auch der einzelne Teilnehmer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat darf bezweifelt werden. Zum einen ist die irrige Annahme des Teilnehmers darüber, dass die Veranstaltung genehmigt ist, ein Tatbestandsirrtum, wonach vorsätzliches Handeln ausscheidet, zum anderen dürfte im Hinblick auf fahrlässiges Handeln der Grad der Vorwerfbarkeit im allgemeinen so gering sein, dass von entsprechenden Maßnahmen gegenüber Teilnehmern abzusehen ist.
 
VERKEHRSRECHT - STVO
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VERKEHRSRECHT - STVZO
Unabhängig davon, ob du mit dem Mountainbike, dem Rennrad oder einem City-Bike unterwegs bist, muss dein Rad bestimmte technische Anforderungen erfüllen, damit du dich legal im Straßenverkehr bewegen kannst. Ausgenommen von diesen Regelungen sind (Klein-) Kinderfahrräder, da Kinder bis zu einem Alter von acht Jahren auf dem Gehweg fahren müssen und nicht direkt am Straßenverkehr teilnehmen.
VERKEHRSRECHT - ALKOHOL
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VERKEHRSRECHT - FRAGEN
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