Wie bereits dargestellt ist die Ausübung von Radsport auf Waldwegen grundsätzlich vom Betretungsrecht umfasst. Allerdings enthält der Gesetzestext selbst schon eine Einschränkung insoweit, als dass er das Radfahren nur „auf Straßen und Wegen gestattet“. Entsprechende Regelungen und Formulierungen finden sich auch in den Ländergesetzen, wobei einige Länder Zusätze aufgenommen haben, die das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie auf Sport- und Lehrpfaden untersagen (vgl. z. B. § 37 BWWaldG = WaldG für Baden-Württemberg). Andere Ländergesetze beinhalten allgemeine Regelungen, so normiert § 11SächsWaldG „das Radfahren ... ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen“. Mit dieser Regelung wird der Wille des Gesetzgebers ähnlich wie in der genannten Regelung des Landes Baden-Württemberg deutlich, dass Radfahren auf mehr oder weniger schmalen Wegen zu untersagen, ohne das der sächsische Landesgesetzgeber hier eine genaue Wegebreite angibt. Die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit dieser Vorschriften durch den einzelnen Radsportler bei der Ausübung seines Sports im Wald darf auch im Hinblick an das Erfordernis der Bestimmtheit der Vorschrift bezweifelt werden. Wenn wie in § 37 BWWaldG ein Wegebreitenlimit von 2 m angegeben wird, wäre zu fragen, was der Gesetzgeber unter „Weg“ versteht. Eine Definition findet sich nicht. Bei der angegebenen gesetzlichen Mindestwegebreite ist folglich von einem unbestimmten Rechtsbegriff auszugehen. Als unbestimmte Rechtsbegriffe werden solche Tatbestandsmerkmale bezeichnet, die hochgradig auslegungsbedürftig sind und sich aufgrund einer geringen inhaltlichen Bestimmtheit schwer fassen lassen. Im Unterschied zum Ermessen betreffen unbestimmte Rechtsbegriffe die Tatbestandsseite einer Rechtsnorm.
In der Literatur wird vertreten, der Gesetzgeber würde der Behörde durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe einen Beurteilungsspielraum einräumen, das heißt die Behörde könne dort eine eigene, gerichtlich nicht mehr näher zu überprüfende Wertung und Entscheidung treffen. Begründet wird dies damit, dass die Verwaltung eine größere Sachkunde und Erfahrung besäße, den Problemen näher stünde als Gerichte und somit besser die richtige Lösung finden könne.
Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht kennen zu recht – bis auf wenige Ausnahmen und Bereiche (z. B. Prüfungsentscheidungen) – einen Beurteilungsspielraum der Verwaltung hinsichtlich unbestimmter Tatbestandsmerkmale nicht an. Danach sind auch unbestimmte Rechtsbegriffe durch die Gerichte vollständig zu überprüfen.
Stellt sich also die Frage, was der Gesetzgeber mit der Bezeichnung „Weg“ meint. Denkbar ist insoweit die (gegebenenfalls) durch amtliche Vermessung nachprüfbare Breite des Flurstücks, der einschließlich Seitenstreifen, Graben, Gehweg oder Grünstreifen erkennbare Weg, die Fahrbahnbreite oder aber nur die nutzbare Breite. Allein diese aufgezählten denkbaren Ansatzpunkte für den Versuch einer Definition des Tatbestandsmerkmals „Weg“ zeigen, dass eine Mindestwegebreitenregelung unter Angabe einer Meterzahl wenig praktikabel ist, zumal Verstöße grundsätzlich bußgeldbewehrt sind und der Verlauf eines Weges nicht in jedem Fall vorhersehbar ist.
Selbst wenn man zu Lasten des Radsportlers nur auf die nutzbare Fahrbahnbreite abstellt, wäre das Problem nur begrenzt lösbar. So ist die seitliche Abgrenzung eines Weges, regelmäßig dann erkennbar, wenn dieser asphaltiert oder gepflastert ist. Bei den hier in Rede stehenden Waldwegen handelt es sich jedoch üblicherweise um unbefestigte Fahrwege, die teilweise an den seitlichen Rändern überwachsen sind und deren seitliche Abgrenzungen daher nicht eindeutig bestimmt werden können.
Bleibt festzustellen, dass die Beschränkung des Radfahrens durch Angabe einer Mindestwegebreitenregelung in Metern jedenfalls in Grenzbereichen nicht geeignet ist, Rechtssicherheit zu schaffen.
Auch das Verbot des Radfahrens auf Fußwegen wie durch den Landesgesetzgeber des Freistaats Sachsen in § 11 Abs. 1 Satz 3 SächsWaldG normiert, ist wenig überzeugend, da die Definition des Wortes „Fußwege“ ebenfalls keine Klarheit schafft. Fußwege sind schmale und auch aufgrund ihrer Anlage zum Radfahren nicht geeignete Wege, insbesondere solche, die erkennbar dem Fußgänger vorbehalten sind. Unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit rasanten Entwicklung geländegängiger Fahrräder (Mountainbikes) dürfte es nahezu keinen Fußweg mehr geben, welcher zum Befahren mit Mountainbikes nicht geeignet ist.
Es bleibt festzustellen, dass die derzeitigen gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Landesgesetzes klar erkennen lassen, dass das Radfahren jedenfalls abseits von Wegen ebenso nicht gestattet ist wie auf Sport- und Lehrpfaden. Darüber hinaus will der Gesetzgeber offensichtlich deutlich machen, dass sehr schmale Waldwege (jedenfalls deutlich unter 2 m nutzbarer Wegebreite) Fußgängern vorbehalten sind. Die einzelnen Regelungen sind jedoch im Detail auch im Hinblick auf eventuelle ordnungsrechtliche Konsequenzen für Verwaltung und Sportler nicht praktikabel.
Wenn allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers nicht geeignete Wege als Radsport- bzw. Mountainbikestrecken ausgeschildert sind, können diese selbstverständlich auch befahren werden, da dann davon auszugehen ist, dass der Sachherrschaftsberechtigte dies ausdrücklich duldet.